(6)Absatz 6,Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42e, 42g, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die § 56a und § 56e für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.Im Übrigen gelten die Paragraphen 41, 41 a, 42 e, 42 g,, Paragraph 56, Absatz eins, und 3 sowie die Paragraph 56 a und Paragraph 56 e, für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.