Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.06.1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe.

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dürfen nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach Paragraph 66, Absatz eins und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfinden, öffentlich wiedergegeben werden; Paragraph 66, Absatz 6, gilt entsprechend. Doch bedarf es nur der Einwilligung des Veranstalters der Vorträge oder Aufführungen, wenn diese mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen werden, die hiezu nach den Vorschriften dieses Abschnittes benutzt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Eine dem Paragraph 70, entsprechende Rundfunksendung des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf zu einer öffentlichen Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung benutzt werden.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024477

Alte Dokumentnummer

N2193612417R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P71/NOR12024477

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