Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Bei Darbietungen, die – wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes – durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.
(2)Absatz 2,Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Absatz eins, erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht.
Schlagworte
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, Senderecht, Chorwerk, Kollektivvertrag
Im RIS seit
13.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40173331