Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

20/08 Urheberrecht

Text

2. Verwertung im Rundfunk.

Paragraph 70, (1) Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung der Personen, deren Einwilligung nach Paragraph 66, Absatz eins und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern erforderlich ist, durch Rundfunk gesendet werden (Paragraph 17,); Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz 6, gelten entsprechend.

  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, erforderliche Einwilligung ist für eine Rundfunksendung mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern nicht erforderlich, er sei denn, daß diese nach Paragraph 66, Absatz 7, oder Paragraph 69, Absatz 2, zu einer Rundfunksendung nicht benutzt werden dürfen.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, Senderecht

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024476

Alte Dokumentnummer

N2193612416R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P70/NOR12024476

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