Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutz geistiger Interessen.

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Auf Verlangen eines nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten ist sein Name (Deckname) auf den Bild- oder Schallträgern anzugeben. Ohne seine Einwilligung darf das nicht geschehen. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn ein Bild- oder Schallträger den Vortrag oder die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergibt, daß seine Benutzung geeignet ist, den künstlerischen Ruf des Verwertungsberechtigten zu beeinträchtigen.
  2. Absatz eins a,Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dürfen auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, nicht benutzt werden, wenn der Vortrag oder die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf der nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten beeinträchtigt werden kann. Gleiches gilt für die Verbreitung sowie für die Vervielfältigung zum Zweck der Verbreitung von Bild- oder Schallträgern, auf denen Vorträge oder Aufführungen festgehalten sind.
  3. Absatz 2,Die in den Absatz eins und eins a bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten. Nach seinem Tode stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind.
  4. Absatz 3,Die Absatz eins, eins a und 2 gelten für diejenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist und dass diese Rechte gemeinsam mit den Verwertungsrechten erlöschen; Paragraph 66, Absatz 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 110 Abs. 2.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Urheberpersönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrecht, droit moral,
Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette,
Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041635

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P68/NOR40041635

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