Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.06.1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutz geistiger Interessen.

Paragraph 68, (1) Auf Verlangen eines nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten ist sein Name (Deckname) auf den Bild- oder Schallträgern anzugeben. Ohne seine Einwilligung darf das nicht geschehen. Die Einwilligung kann zurückgenommen werden, wenn ein Bild- oder Schallträger den Vortrag oder die Aufführung mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergibt, daß seine Benutzung geeignet ist, den künstlerischen Ruf des Verwertungsberechtigten zu beeinträchtigen.

  1. Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tode des nach Paragraph 66, Absatz eins, Verwertungsberechtigten. Nach seinem Tode stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken.

Anmerkung

Übergangsbestimmung: § 110 Abs. 2.

Schlagworte

Urheberpersönlichkeitsrecht, Persönlichkeitsrecht, droit moral, Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024474

Alte Dokumentnummer

N2193612202R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P68/NOR12024474

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