(2)Absatz 2,Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2 gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.Die Paragraphen 11, 12, 13, 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 23, 24, 25, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, 28, Absatz eins,, Paragraphen 29, 31, 32, 33, Absatz 2, gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.