Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verwertungsrechte.

Paragraph 67,
  1. Absatz eins,Die Verwertungsrechte der im Paragraph 66, Absatz eins und 5 bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder Schallträger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 11, 12, 13, 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 23, 24, 25, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, 28, Absatz eins,, Paragraphen 29, 31, 32, 33, Absatz 2, gelten entsprechend; an die Stelle der im Paragraph 31, Absatz 2, genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.

Anmerkung

Abs. 2: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Schutzfrist, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038416

Alte Dokumentnummer

N2199654211J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P67/NOR12038416

Navigation im Suchergebnis