Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
II. Hauptstück.römisch zwei. Hauptstück.
Verwandte Schutzrechte.
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Schutz von Darbietungen
Ausübender Künstler
§ 66.Paragraph 66,
Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.
Anmerkung
Verwandte Schutzrechte werden auch Leistungsschutzrechte und (nach der englischen und französischen Bezeichnung) Nachbarrechte genannt.
Im RIS seit
13.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40173327