Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 66

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch zwei. Hauptstück.
Verwandte Schutzrechte.

römisch eins. Abschnitt.
Schutz von Darbietungen

Ausübender Künstler

Paragraph 66,

Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.

Anmerkung

Verwandte Schutzrechte werden auch Leistungsschutzrechte und (nach der englischen und französischen Bezeichnung) Nachbarrechte genannt.

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173327

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P66/NOR40173327

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