Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Text

römisch II. Hauptstück.
Verwandte Schutzrechte.

römisch eins. Abschnitt.
Schutz von Darbietungen

Ausübender Künstler

Paragraph 66,

Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.