Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Lieferungswerke.

Paragraph 63, Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet.

Anmerkung

Zum Begriff der Veröffentlichung siehe § 8.

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024469

Alte Dokumentnummer

N2193612197R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P63/NOR12024469

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