Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Paragraph 63
01.07.1936
31.03.1996
Lieferungswerke.
Paragraph 63, Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Abteilungen (Lieferungen) veröffentlicht werden und bei denen die Veröffentlichung die für den Beginn der Schutzfrist maßgebende Tatsache darstellt, wird die Schutzfrist von der Veröffentlichung der letzten Lieferung berechnet.