Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.

Paragraph 54, (1) Es ist zulässig:

  1. Ziffer eins
    Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen und zu verbreiten;
  2. Ziffer 2
    veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen und zu verbreiten; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preise verbreitet werden;
  3. Ziffer 3
    einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerke bloß zur Erläuterung des Inhaltes oder in einem solchen Schulbuche zum Zwecke der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen und zu verbreiten;
  4. Ziffer 4
    veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke herzustellen;
  5. Ziffer 5
    Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.
  1. Absatz 2Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins, Ziffer 3, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Anmerkung

1. Z 1 und 2: Katalogfreiheit.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993

Schlagworte

Schulgebrauch, Schulbuchvergütung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12036611

Alte Dokumentnummer

N2199326090J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P54/NOR12036611

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