Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.03.1993
Außerkrafttretensdatum
31.03.1996
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
§ 54. (1) Es ist zulässig:Paragraph 54, (1) Es ist zulässig:
Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen und zu verbreiten;
veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen oder sonst zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen und zu verbreiten; doch dürfen solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten nicht übersteigenden Preise verbreitet werden;
einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten Sprachwerke bloß zur Erläuterung des Inhaltes oder in einem solchen Schulbuche zum Zwecke der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen und zu verbreiten;
veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke herzustellen;
Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die sich an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Orte bleibend befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden; ausgenommen sind das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.
(2)Absatz 2Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 Z 3 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Absatz eins, Ziffer 3, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Diese Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Anmerkung
1. Z 1 und 2: Katalogfreiheit.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 93/1993
Schlagworte
Schulgebrauch, Schulbuchvergütung
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12036611
Alte Dokumentnummer
N2199326090J