Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen zu vervielfältigen und zu verbreiten;
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1993,
Paragraph 54
01.03.1993
31.03.1996
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste.
Paragraph 54, (1) Es ist zulässig: