Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 5

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Bearbeitungen.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜbersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
  2. Absatz 2Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.

Anmerkung

Übergangsbestimmung: § 105.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024406

Alte Dokumentnummer

N2193612134R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P5/NOR12024406

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