Absatz eins,Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
Paragraph 5
01.07.1936