Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.07.1936
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Urheberbezeichnung.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
(2)Absatz 2,Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.
(3)Absatz 3,Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden.
Schlagworte
Plagiat, Fälschung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024421
Alte Dokumentnummer
N2193612149R