Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

Urheberbezeichnung.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.
  2. Absatz 2,Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originalwerkes gibt.
  3. Absatz 3,Vervielfältigungsstücke von Werken der bildenden Künste darf durch die Urheberbezeichnung nicht der Anschein eines Urstückes verliehen werden.