Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 16b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

25.10.2000

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Ausstellen

Paragraph 16 b, (1) Paragraph 16, Absatz 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Paragraph 16 a, Absatz 5, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

Anmerkung

Auf Lichtbilder sinngem. anzuwenden (§ 74 Abs. 7).

Schlagworte

Ausstellungsrecht

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038393

Alte Dokumentnummer

N2199654188J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P16b/NOR12038393

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