Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2000,
Paragraph 16 b
01.04.1996
25.10.2000
Ausstellen
Paragraph 16 b, (1) Paragraph 16, Absatz 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Paragraph 16 a, Absatz 5, gilt sinngemäß.