Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

25.10.2000

Text

Ausstellen

Paragraph 16 b, (1) Paragraph 16, Absatz 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Paragraph 16 a, Absatz 5, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).