Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtsgesetz § 10

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Der Urheber.

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
  2. Absatz 2,In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

Anmerkung

Zum Übergang des Urheberrechts von Todes wegen siehe § 23.

Schlagworte

Erbe

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024411

Alte Dokumentnummer

N2193612139R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P10/NOR12024411

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