Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Der Urheber.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
  2. Absatz 2,In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.