BGBl. Nr. 111/1936Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1936
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Der Urheber.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2)Absatz 2,In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.