(2)Absatz 2,Wenn bei bestehenden Triebwerken und Stauanlagen eine behördliche Bestimmung über die zulässige Wasserstandshöhe noch nicht erfolgt ist, dieselbe jedoch von den Beteiligten bei der Behörde angesucht wird oder im öffentlichen Interesse sich als notwendig darstellt, hat die zur Erteilung der Bewilligung berufene Behörde die Verhandlung hierüber gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes durchzuführen, hierbei zugleich alle auf das Setzen des Staumaßes sich beziehenden maßgebenden Feststellungen, insbesondere über den Standort des Staumaßes und des Festpunktes sowie die Form derselben, zu machen und mit der Entscheidung über die zulässige Wasserstandshöhe auch die erforderlichen Verfügungen bezüglich der Herstellung des Staumaßes zu erlassen.