Absatz eins,Die Besitzer bereits bestehender Triebwerke und Stauanlagen, bei welchen der erlaubte höchste oder der niederste zulässige Wasserstand zwar festgelegt ist, jedoch die Bezeichnung desselben mit dem Staumaße noch fehlt, haben diese Bezeichnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung über Verlangen von Beteiligten sofort, sonst aber bis längstens 31. Dezember 1935 auszuführen.