Der Bundespräsident von Österreich und Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn,
beseelt von dem aufrichtigen Wunsche, die aus Jahrhunderte alter Schicksalsgemeinschaft erwachsenen kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten in dem Geiste wahrer Freundschaft, welcher sie beim Abschluß des Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vom 26. Jänner 1931 erfüllt hat, immer mehr zu vertiefen und auszugestalten,
haben beschlossen, ein Übereinkommen über die geistige Zusammenarbeit der beiden Staaten abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu bevollmächtigten Delegierten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: