Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz Art. 4

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1932

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1934

Außerkrafttretensdatum

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Text

Artikel römisch vier.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

10001798

Dokumentnummer

NOR12024027

Alte Dokumentnummer

N2193228413S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/289/A4/NOR12024027

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