Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
01.01.1934
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
07.11.2025
10001798
NOR12024027
N2193228413S