Artikel 3.
Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:
1.Ziffer eins wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;
2.Ziffer 2 wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;
3.Ziffer 3 wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;
4.Ziffer 4 wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;
5.Ziffer 5 wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.