Bundesrecht konsolidiert

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Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei Art. 3

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 347/1931

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

23.09.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 3.

Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:

Ziffer eins wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;

Ziffer 2 wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;

Ziffer 3 wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;

Ziffer 4 wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;

Ziffer 5 wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR12023922

Alte Dokumentnummer

N2193128817S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/347/A3/NOR12023922

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