Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,
Artikel 3
23.09.1931
Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:
Ziffer eins wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;
Ziffer 2 wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;
Ziffer 3 wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;
Ziffer 4 wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;
Ziffer 5 wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.