Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.09.1931

Text

Artikel 3.

Nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts soll bestraft werden:

Ziffer eins wer betrügerisch, gleichviel auf welche Weise, Geld fälscht oder verfälscht;

Ziffer 2 wer betrügerisch falsches oder verfälschtes Geld in Umlauf bringt;

Ziffer 3 wer falsches oder verfälschtes Geld, das er als solches erkennt, einführt, annimmt oder sich verschafft, um es in Umlauf zu bringen;

Ziffer 4 wer eine dieser strafbaren Handlungen zu begehen versucht und wer vorsätzlich daran teilnimmt;

Ziffer 5 wer betrügerisch Gerätschaften oder andere Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmt sind, anfertigt, annimmt oder sich verschafft.