Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn,
geleitetgeleitet von dem aufrichtigen Bestreben, die zwischen den Völkern der beiden Staaten glücklich bestehende wahre Freundschaft noch weiter zu vertiefen, haben beschlossen, den am 10. April 1923 in Budapest unterzeichneten Schiedsgerichtsvertrag mit Berücksichtigung der seither auf dem Gebiete der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemachten Erfahrungen zu ergänzen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten),Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten),
diedie nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: