Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1931,

Inkrafttretensdatum

27.08.1931

Langtitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.

StF: BGBl. Nr. 270/1931 (NR: GP IV 72 AB 144 S. 37.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 26. Jänner 1931 in Wien unterfertigte Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler und Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Juli 1931.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 12. August 1931 ausgetauscht. Der Vertrag ist daher gemäß seinem Artikel 21 am 27. August 1931 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn,

geleitet von dem aufrichtigen Bestreben, die zwischen den Völkern der beiden Staaten glücklich bestehende wahre Freundschaft noch weiter zu vertiefen, haben beschlossen, den am 10. April 1923 in Budapest unterzeichneten Schiedsgerichtsvertrag mit Berücksichtigung der seither auf dem Gebiete der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemachten Erfahrungen zu ergänzen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten),

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: