Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Typ
Vertrag – Norwegen
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
15.06.1931
Außerkrafttretensdatum
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Kapitel II.Kapitel römisch zwei.
Das gerichtliche Verfahren.
Artikel 4.
Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht in Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt weren, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß die oben erwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof bzw. dessen Statut nunmehr Internationaler Gerichtshof bzw. Statut des Internationalen Gerichtshofes.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Gesetzesnummer
10000157
Dokumentnummer
NOR12003007
Alte Dokumentnummer
N1193113431R