Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen Art. 4

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1931

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Kapitel römisch zwei.

Das gerichtliche Verfahren.

Artikel 4.

Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht in Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt weren, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die oben erwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof bzw. dessen Statut nunmehr Internationaler Gerichtshof bzw. Statut des Internationalen Gerichtshofes.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003007

Alte Dokumentnummer

N1193113431R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/201/A4/NOR12003007

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