Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Kapitel römisch zwei.

Das gerichtliche Verfahren.

Artikel 4.

Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht in Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt weren, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die oben erwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.