Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Typ
Vertrag – Norwegen
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
15.06.1931
Außerkrafttretensdatum
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 16.
1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
2.Ziffer 2 Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.
Anmerkung
Anstatt Völkerbund nunmehr Vereinte Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Gesetzesnummer
10000157
Dokumentnummer
NOR12003019
Alte Dokumentnummer
N1193113443R