Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen Art. 16

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1931

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 16.

1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

Ziffer 2 Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.

Anmerkung

Anstatt Völkerbund nunmehr Vereinte Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003019

Alte Dokumentnummer

N1193113443R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/201/A16/NOR12003019

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