Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

15.06.1931

Text

Artikel 16.

1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

Ziffer 2 Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.