Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
Artikel 16
15.06.1931
1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
Ziffer 2 Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.