Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
03.01.1931
Außerkrafttretensdatum
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 16.
1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
2.Ziffer 2 Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.
Anmerkung
Anstatt Völkerbund nunmehr Vereinte Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Gesetzesnummer
10000160
Dokumentnummer
NOR12003081
Alte Dokumentnummer
N1193117751S