Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Artikel 16
03.01.1931
1. Die Vergleichskommission tritt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitze des Völkerbundes oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
Ziffer 2 Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Völkerbundes bitten, ihren Arbeiten seine Unterstützung angedeihen zu lassen.