Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Eisenbahnbuchverordnung § 3a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 3 am 22.08.2026
§ 4 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 3a heute
§ 3a gültig ab 13.03.1993
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 183/1993
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3a
Inkrafttretensdatum
13.03.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EisBV
Index
14/02 Gerichtsorganisation
93/01 Eisenbahn
Beachte
Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II,
BGBl. Nr. 183/1993
).
Text
§ 3a.
Paragraph 3 a,
(1)
Absatz eins,
Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, die zu mehreren Linien gehören, so ist auch für jede dieser Linien eine eigene Teileinlage zu errichten.
(2)
Absatz 2,
Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind Eintragungen, die sich auf die ganze bücherliche Einheit beziehen, nur in der Grundeinlage vorzunehmen, solche, die sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, nur in den Teileinlagen.
Schlagworte
KG
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Gesetzesnummer
10000128
Dokumentnummer
NOR12014391
Alte Dokumentnummer
N1199326882J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/77/P3a/NOR12014391
Navigation im Suchergebnis