Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahnbuchverordnung § 3a

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

13.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation
93/01 Eisenbahn

Beachte

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993).

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz eins,Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, die zu mehreren Linien gehören, so ist auch für jede dieser Linien eine eigene Teileinlage zu errichten.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind Eintragungen, die sich auf die ganze bücherliche Einheit beziehen, nur in der Grundeinlage vorzunehmen, solche, die sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, nur in den Teileinlagen.

Schlagworte

KG

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12014391

Alte Dokumentnummer

N1199326882J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/77/P3a/NOR12014391

Navigation im Suchergebnis