Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

13.03.1993

Beachte

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (Paragraph eins, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz) vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1993,).

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahneinlage (Gesamteinlage) besteht aus der Grundeinlage und den Teileinlagen. Für jede Katastralgemeinde, in der zur bücherlichen Einheit gehörende Eisenbahngrundstücke liegen, ist eine eigene Teileinlage zu errichten. Wenn in einer Katastralgemeinde Grundstücke liegen, die zu mehreren Linien gehören, so ist auch für jede dieser Linien eine eigene Teileinlage zu errichten.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind Eintragungen, die sich auf die ganze bücherliche Einheit beziehen, nur in der Grundeinlage vorzunehmen, solche, die sich auf einzelne Eisenbahngrundstücke beziehen, nur in den Teileinlagen.