Bundesrecht konsolidiert

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Pharmazeutische Fachkräfteverordnung § 7

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

11.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
  2. Absatz 2,Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40132756

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P7/NOR40132756

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