Bundesrecht konsolidiert

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Pharmazeutische Fachkräfteverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Außerkrafttretensdatum

10.11.2011

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
  2. Absatz 2,Der Bescheinigung des Zeugnisses hat im Falle des Austrittes die ordnungsgemäße Abmeldung (Paragraph 4,, Absatz 4) vorauszugehen.
  3. Absatz 3,Wird von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer kann sowohl vom Aspiranten als auch von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR12129286

Alte Dokumentnummer

N8193037520L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P7/NOR12129286

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