Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1971
Außerkrafttretensdatum
10.11.2011
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
(2)Absatz 2,Der Bescheinigung des Zeugnisses hat im Falle des Austrittes die ordnungsgemäße Abmeldung (§ 4, Absatz 4) vorauszugehen.Der Bescheinigung des Zeugnisses hat im Falle des Austrittes die ordnungsgemäße Abmeldung (Paragraph 4,, Absatz 4) vorauszugehen.
(3)Absatz 3,Wird von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer kann sowohl vom Aspiranten als auch von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Gesetzesnummer
10010207
Dokumentnummer
NOR12129286
Alte Dokumentnummer
N8193037520L