Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1971
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Gesetzesnummer
10010207
Dokumentnummer
NOR12129282
Alte Dokumentnummer
N8193037516L