Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1971

Text

Paragraph 3,

Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.