Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1930

Typ

Vertrag – CSSR

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.10.1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Unterzeichnungsdatum

12.12.1928

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die
Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut).
StF: BGBl. Nr. 303/1930

Änderung

Sprachen

Deutsch, Tschechoslowakisch

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die österreichisch-tschechoslowakische Grenzbestimmungskommission, die auf Grund des Artikels 55 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 zusammengetreten war, ihre Arbeiten beendet hat, haben der

Bundespräsident der Republik Österreich

einerseits

und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik

anderseits

in dem Bestreben, die auf die neue Grenzziehung bezüglichen Fragen zu regeln, beschlossen, einen Vertrag zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze zu schließen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt und zwar:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), die, nachdem sie ihre Vollmachten sich gegenseitig mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden sind am 19. September 1930 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 71 am 17. Oktober 1930 in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1994

Siehe in diesem Zusammenhang auch:
das Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974;
das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der
österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit
zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1921 sowie das gleichlautende
Übereinkommen, BGBl. Nr. 396/1922;
den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame
Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975;
das BVG über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
BGBl. Nr. 345/1975;
den Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der
tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen
Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya,
BGBl. Nr. 277/1930;
den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von
wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern,
BGBl. Nr. 106/1970;
das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das
Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen
Gebietsteile, BGBl. Nr. 309/1978, sowie die Kundmachungen des
Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 310/1978 und 21/1983.

Gesetzesnummer

10000142

Dokumentnummer

NOR11000142

Alte Dokumentnummer

N1193013341R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/303/P0/NOR11000142

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