Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut)
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
17.10.1930
31.12.1992
Für die Slowakische Republik Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) und für die
Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde je eine Kopie
des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut).
StF: BGBl. Nr. 303/1930
idF:
BGBl. Nr. 344/1975
Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Die Ratifikationsurkunden sind am 19. September 1930 ausgetauscht worden. Der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 71 am 17. Oktober 1930 in Kraft.
Nachdem die österreichisch-tschechoslowakische Grenzbestimmungskommission, die auf Grund des Artikels 55 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 zusammengetreten war, ihre Arbeiten beendet hat, haben der
Bundespräsident der Republik Österreich
einerseits
und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik
anderseits
in dem Bestreben, die auf die neue Grenzziehung bezüglichen Fragen zu regeln, beschlossen, einen Vertrag zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze zu schließen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt und zwar:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.), die, nachdem sie ihre Vollmachten sich gegenseitig mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind: