Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R) Art. 5

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1930

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

römisch zwei. Abschnitt.
Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.

Artikel 5.

Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000147

Dokumentnummer

NOR12002902

Alte Dokumentnummer

N1193047326L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/303/A5/NOR12002902

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