Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Artikel 5
01.01.1993
Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.