Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)
Typ
Vertrag – Slowakei
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.
Artikel 5.
Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012
Gesetzesnummer
10000144
Dokumentnummer
NOR12002835
Alte Dokumentnummer
N1193040022L