Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei) Art. 5

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 303/1930

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

römisch zwei. Abschnitt.
Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.

Artikel 5.

Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012

Gesetzesnummer

10000144

Dokumentnummer

NOR12002835

Alte Dokumentnummer

N1193040022L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/303/A5/NOR12002835

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