Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch'', soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Text

römisch zwei. Abschnitt.
Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.

Artikel 5.

Die Vertragsstaaten werden dafür Sorge tragen, daß die Straßen und Wege, welche die Staatsgrenze überqueren, samt den in ihrem Zuge gelegenen Objekten von den hiezu gesetzlich oder anderweitig Verpflichteten in einem den Bedürfnissen des Verkehres entsprechenden Maße erhalten werden.