Bundesrecht konsolidiert

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Liegenschaftsteilungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1930

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Soll das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden, so kann der Eigentümer des Grundbuchskörpers, von dem es abgetrennt werden soll, die Buchberechtigten durch das Grundbuchsgericht auffordern lassen, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung der Aufforderung an Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt wird und der Aufgeforderte sein Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verliert.
  2. Absatz 2,Haften auf dem Grundbuchskörper, von dem das Trennstück lastenfrei abgeschrieben werden soll, nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, R. G. Bl. Nr. 130, regulierte Nutzungsrechte oder noch nicht regulierte Nutzungsrechte solcher Art, so ist von dem Antrag auch die Agrarbehörde von Amts wegen zu verständigen, der die Rechte eines Buchberechtigten zustehen.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat das Trennstück genau zu beschreiben; nötigenfalls ist ein entsprechender Teilungsplan anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 2 und 3, sind auf die lastenfreie Abschreibung sinngemäß anzuwenden; auf der Ausfertigung des Rangordnungsbescheides ist zu vermerken, daß das Trennstück lastenfrei abgeschrieben wurde.

Anmerkung

Abs. 1: Zur Berechnung der Frist siehe § 6 Abs. 2.

Schlagworte

RGBl. Nr. 130/1853

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023810

Alte Dokumentnummer

N2193019138R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/3/P4/NOR12023810

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